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Pferdezuchtverein Odenwald/Starkenburg e.V.

Geschäftsstelle: Hans Vilhard, Oberdörfer Str. 53, 64753 Brombachtal
Telefon: 06063-58694 - Fax: 06063 -58690

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Mitglied im Verband hannoverscher Warmblutzüchter

Satzung des "Pferdezuchtvereins
Odenwald/Starkenburg e.V."

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr:

Der Verein trägt den Namen "Pferdezuchtverein Odenwald/Starkenburg" mit dem Zusatz ,,e.V." nach Eintragung in das Vereinsregister ......... Sein Tätigkeitsgebiet umfasst die Region Südhessen und angrenzende Regionen. Er hat seinen Sitz in Brombachtal. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Er ist dem "Verband hannoverscher Warmblutzüchter e. V." in Verden angeschlossen.

§ 2

Zweck, Zuchtziel und Aufgaben:

Der Verein ist ein Zusammenschluss von Züchtern zur Förderung der Pferdezucht. Der Verein ist unpolitisch. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der gültigen Gemeinnützigkeitsverordnung. Sein Zuchtziel ist ein edles, großliniges, korrektes und leistungsstarkes Warmblutpferd mit
schwungvollen, raumgreifenden, elastischen Bewegungen, das aufgrund seines
Temperaments, seines Charakters und seiner Rittigkeit vornehmlich für Reitzwecke jeder Art
geeignet ist.

Vereinszweck und Zuchtziel sollen insbesondere erreicht werden durch:

a) Zusammenschluss der Züchter des Hannoverschen Warmblutpferdes,
b) Veranstaltung von Schauen und Beschickung von Ausstellungen,
c) Förderung des Züchternachwuchses.


§ 3

Mitgliedschaft:

Dem Verein gehören nach Maßgabe des § 4 dieser Satzung und nach den Vorschriften des
Tierzuchtgesetzes an:

1) ordentliche Mitglieder, nämlich natürliche und juristische Personen, die Eigentümer
der in das Zuchtbuch eingetragenen Hengste und Stuten sind,
2) außerordentliche Mitglieder
außerordentliche Mitglieder können Freunde und Förderer der Zucht werden, die die
Bestrebungen des Vereins unterstützen, ohne Eigentümer eines eingetragenen
Zuchtpferdes zu sein.
3) Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder oder Ehrenvorsitzende können Persönlichkeiten werden, die sich um
die Förderung des Vereins besondere Verdienste erworben haben.


§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft:

Die ordentliche Mitgliedschaft der unter § 3 Nr. 1 genannten Personen wird durch schriftliche
Beitrittserklärung erworben.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt.


§ 5

Verlust der Mitgliedschaft:

Die ordentliche Mitgliedschaft endet, wenn das Mitglied nicht mehr Eigentümer eines
eingetragenen Pferdes ist, es sei denn, dass ein Mitglied nach mindestens 10-jähriger
Mitgliedschaft im Wege der vorweggenommenen Erbfolge seine eingetragenen Pferde abgibt
und die Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft beantragt, weil der Übernehmer ordentliches
Mitglied ist.

Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch freiwilligen Austritt, der nur am Ende des Geschäftsjahres möglich ist und drei
Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden muss,

b) durch Tod; die ordentliche Mitgliedschaft kann ohne Entrichtung der Eintrittsgebühr
durch die Erben auf Antrag fortgesetzt werden,

c) durch Ausschluss, der aus wichtigem Grunde oder wenn die Voraussetzungen einer einwandfreien züchterischen Arbeit nicht mehr gegeben sind, zulässig ist.

Der Ausschluss muss schriftlich begründet werden und dem Betroffenen gegen förmlichen
Empfangsnachweis mitgeteilt werden. Der Betroffene hat das Recht, innerhalb von vier
Wochen durch schriftliche Eingabe die Entscheidung der Mitgliederversammlung einzurufen.
Alle Rechte gegenüber dem Verein und Ansprüche auf das Vereinsvermögen erlöschen mit
Beendigung der Mitgliedschaft. Ausscheidende Mitglieder haben jedoch den Beitrag für das
laufende Geschäftsjahr zu entrichten und etwaige sonst bestehende Verpflichtungen
gegenüber dem Verein zu erfüllen.


§ 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder:

Die ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und Anträge zu stellen. Jedes ordentliche Mitglied kann in den Vorstand durch die Mitgliederversammlung gewählt werden.

Die Mitglieder sind verpflichtet
a) die Satzungen und Beschlüsse des Vereins zu befolgen und alles zu unterlassen, was
das Ansehen und die Interessen des Vereins zu schädigen vermag,
b) die festgesetzten Beiträge zu zahlen und sonstige Verpflichtungen dem Verein
gegenüber zu erfüllen,
c) den Bestimmungen der Zuchtbuchordnung nachzukommen,
d) die von Bund und Land sowie den Landwirtschaftskammern auf dem Gebiet der
Pferdezucht erlassenen Gesetze, Verordnungen, Erlassen und Verfügungen zu
befolgen.


§ 7
Mitgliederbeiträge und Gebühren:

Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.


§ 8
Der Vorstand des Vereins:

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden
und wenigstens drei weiteren Mitgliedern, darunter der Jugendsprecher.
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Es können nur
ordentliche Mitglieder, die das 70. Lebensjahr nicht überschritten haben, in den Vorstand
gewählt werden. Verantwortlicher Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzender
und sein von der Mitgliederversammlung aus den Reihen der Vorstandsmitglieder gewählter
Stellvertreter. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind berechtigt, den
Verein gerichtlich und außergerichtlich nach außen jeweils allein zu vertreten. Im
Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsmacht
nur ausüben darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

Der Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ein und führt
den Vorsitz. Er lässt die vom Vorstand und von der Mitgliederversammlung gefassten
Beschlüsse durchführen. Der Vorsitzende kann einstweilige Anordnungen - auch in
finanzieller Hinsicht - treffen, die nachträglich von den zuständigen Organen genehmigt
werden müssen. Der Vorsitzende kann im brieflichen Verfahren Beschlüsse des Vorstandes
fassen, wenn dem Verfahren im Einzelfall kein Vorstandsmitglied widerspricht.

Dem Vorstand obliegen alle Geschäfte des Vereins, zu welchen nicht die
Mitgliederversammlung berufen ist. Der Vorstand kann alle Maßnahmen ergreifen, welche im
Interesse des Vereins und seiner Mitglieder liegen und die Vereinsaufgaben fördern.

Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) den Jahresabschluss aufzustellen,
b) der Mitgliederversammlung Voranschläge über die Höhe der Beiträge und
Aufnahmegebühren zu machen,
c) Schauen und sonstige Termine festzulegen,
d) über die Aufnahme und den Ausschluss oder sonstige , die Belange der Mitglieder
berührende Maßnahmen und Maßregelungen zu beschließen,
e) einen Geschäftsführer zu bestellen,
f) Vorschläge für die Wahl eines Jugendsprechers zu unterbreiten.

Der Vorstand ist vom Vorsitzenden spätestens acht Tage vor der Sitzung unter Vorlage der
Tagesordnung schriftlich oder mündlich einzuladen.

Die Vorstandssitzungen werden nach Bedarf einberufen.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden
Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Ausübung des
Stimmrechts ist nicht übertragbar.

Auf Antrag von 1/3 der Vorstandsmitglieder ist der Vorsitzende verpflichtet, eine
Vorstandssitzung einzuberufen. Abstimmungen erfolgen in der Regel offen. Auf Antrag eines
Vorstandsmitgliedes wird geheim abgestimmt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Wahlperiode aus, so ist in der nächsten
Mitgliederversammlung ein neues Mitglied zu wählen.

Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich, Kosten können jedoch erstattet werden.

 

§ 9
Mitgliederversammlung:

Die Mitgliederversammlung regelt die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht dem
Vorstand übertragen sind, durch Beschlussfassung. Bei der Beschlussfassung entscheidet die
einfache Mehrheit der erschienen Mitglieder, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als
abgelehnt.

Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
Weitere Mitgliederversammlungen sind auf Verlangen der Mehrheit des Vorstandes oder
mindestens 1/4 der Vereinsmitglieder einzuberufen.

Die Einberufung muss acht Tage vorher unter Beifügung der Tagesordnung schriftlich
erfolgen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Genehmigung des Jahresabschlusses sowie Entlastung des Vorstandes,
b) Festsetzung der Beiträge und Aufnahmegebühren,
c) Wahl des Vorstandes,
d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von drei Jahren,
e) Entscheidung über die Berufung der vom Vorstand ausgeschlossenen oder
gemaßregelten Mitglieder,
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
g) Vornahme von Satzungsänderungen, die auf der Tagesordnung stehen müssen und für
die eine Mehrheit von 3/4 der erschienen Mitglieder erforderlich ist,
h) Festsetzung der Höhe der Entschädigungen für Vorstandsmitglieder und sonst im
Verein ehrenamtliche Tätige, falls diese Entschädigungen anfallen sollten,
i) Auflösung des Vereins, bei der der § 11 dieser Satzung Anwendung findet,
k) die Delegierten für die Bezirksversammlung zu wählen und die Delegierten für die
Verbandsversammlungen vorzuschlagen,
l) einen Jugendsprecher auf Vorschlag des Vorstandes zu wählen, weitere Vorschläge
aus der Mitgliederversammlung sind zulässig.

Die Mitgliederversammlung ist für alle Mitglieder des Vereins öffentlich. Jedes
Vereinsmitglied kann Anträge stellen. Wichtige Anträge müssen jedoch so rechtzeitig an den
Vorstand gestellt werden, dass sie in die Tagesordnung aufgenommen werden können. Über
die Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem
Geschäftsführer zu unterzeichnen und von der nächsten Mitgliederversammlung zu
genehmigen ist.


§ 10

Wahlen:

Alle Wahlen in der Mitgliederversammlung erfolgen durch Stimmzettel mit einfacher
Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Wahl durch Zuruf ist zulässig, wenn kein
Widerspruch erfolgt. Wenn sich bei der Wahl im ersten Durchgang keine absolute Mehrheit
ergibt, so kommen die beiden Personen, die die meisten Stimmen haben, in die engere Wahl
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 

§ 11

Auflösung des Vereins:

Der Verein kann in einer ordnungsmäßig einberufenen Mitgliederversammlung mit einer
Stimmenmehrheit 3/4 aller stimmberechtigten Mitglieder aufgelöst werden. Ist diese Mehrheit
nicht vorhanden, genügt die Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder,
der auf einer zu dem gleichen Zweck einberufenen weiteren Mitgliederversammlung.
Zwischen beiden Versammlungen muss eine Frist von mindestens vier Wochen liegen.

Nach Auflösung soll das vorhandene Vermögen an den "Bezirksverband Hessen" zur Förderung der Warmblutzucht gehen.

 

Brombachtal, den 13.12.2006

 

 

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