Nicht ohne Helm
Quelle: Deutsche Reiterliche Vereinigung e.V. Hauptverband für
Zucht und Prüfung deutscher Pferde - Fédération
Equestre Nationale (FN)
Haftungsrechtliche Folgen des Reitens ohne Helm
Unfallvermeidung durch das Tragen von Helmen
Eine Studie aus dem Jahre 1993, an der u.a. der bekannte Militaryreiter
Prof. Dr. Sybrecht (Universitätsklinik Homburg) beteiligt
war, hat ergeben, daß 25 % der Verletzungen bei Pferdesportunfällen
den Kopfbereich betreffen. Damit ist der Kopfbereich die häufigste
Lokalisation aller Verletzungen bei Pferdesportunfällen.
Bei den analysierten Unfällen trugen aber nur 47 % der Reiter
einen Kopfschutz. Reiter, die keinen Kopfschutz trugen oder den
Kopfschutz schon während des Sturzes verloren, hatten deutlich
häufiger Kopfverletzungen als Reiter, deren Kopfschutz während
des Sturzes am Kopf festhielt. Bei 37 % aller Unfälle hatte
der stürzende Reiter seinen Kopfschutz schon zu Beginn des
Sturzes verloren. Dieser hohe Prozentsatz zeigt, daß der
guten Paßform und der sicheren Befestigung des Kopfschutzes
größte Aufmerksamkeit geschenkt werden muß. Ergebnis
der Studie: Es läßt sich eindeutig festhalten, daß
bei der Unfallvorbeugung dem Kopfschutz die zentrale Bedeutung
zukommt.
Haftungsrechtliche Folgen
Die beschriebene praktische Notwendigkeit des Tragens von Helmen
mit einer Befestigung am Kopf wird unterstützt durch einen
Blick auf die haftungsrechtlichen Folgen, wenn kein Kopfschutz
getragen wird.
Haftung des Reitlehrers
Ein Reitlehrer, der nicht dafür sorgt, daß seine Reitschüler
einen adäquaten Helm tragen, ist wegen dieses Unterlassens
schadensersatzpflichtig. Diese Frage ist bereits höchstrichterlich
entschieden.
Haftung des Tierhalters
Überläßt ein Tierhalter sein Pferd einem Dritten,
so haftet er diesem, ohne daß es auf seine Schuld ankommt,
wenn sich die Tiergefahr realisiert (d.h. das Pferd buckelt, steigt,
scheut etc.). Diese Haftung besteht zunächst unabhängig
davon, ob der Reiter des Pferdes einen Helm trug oder nicht. Also:
Auch wenn der Dritte keinen Helm trägt, haftet der Tierhalter
für die Verletzung, die das Pferd dem Reiter durch sein Verhalten
zufügt.
Mitverschulden des Reiters
Der Reiter, der bei einem Sturz ohne Helm Kopfverletzungen erleidet,
kann vom Tierhalter bzw. vom Reitlehrer für o.g. Schaden
Ersatz verlangen. Allerdings nicht in voller Höhe. Denn im
Nichttragen eines adäquaten Helmes ist ein Mitverschulden
zu sehen, das zu einer Reduzierung des Anspruchs führt. Um
welche Quote dieser Anspruch zu reduzieren ist, läßt
sich vorab nicht sagen. Dieses ist immer eine Frage des Einzelfalles.
Für den verletzten Reiter bedeutet das, daß beispielsweise
Behandlungskosten, der Verdienstausfall, die Aufwendung für
eine Haushaltshilfe o.ä. Faktoren nur jeweils z.T. vom Tierhalter
bzw. Reitlehrer zu ersetzen sind. Auch ein Schmerzensgeldanspruch
gegen Reitlehrer oder Tierhalter kann nur in reduzierter Höhe
realisiert werden.
Versicherungsrechtliche Fragen
Besteht für die Beteiligten ausreichender Versicherungsschutz,
so werden die haftungsrechtlichen Folgen nur z.T. abgemildert.
Haftpflichtversicherung des Reitlehrers
Ist der Reitlehrer ausreichend haftpflichtversichert, so tritt
für sein Verschulden seine Haftpflichtversicherung ein. Zahlreiche
Reitlehrer (besonders die, die nicht in Vereinsanlagen unterrichten)
haben jedoch keinen ausreichenden Versicherungsschutz und müssen
dann die gesamten Kosten aus der eigenen Tasche bezahlen. Dies
kann im Einzelfall dazu führen, daß sie über Jahre
von der Pfändungsfreigrenze zu leben haben.
Krankenversicherung des gestürzten Reiters
Die Krankenversicherung zahlt dem gestürzten Reiter die
Behandlungskosten in vollem Umfang. Sie wird aber bei den anderen
Beteiligten versuchen, ihre Kosten wieder hereinzubekommen (Regreß).
Unfallversicherung des gestürzten Reiters
Zahlreiche Reiter haben keine Unfallversicherung. Der Sturz vom
Pferd auf den Kopf kann den Verlust der Erwerbsfähigkeit
zur Folge haben. Für diese Folgen wären der Tierhalter
bzw. der Reitlehrer ebenfalls haftbar. Allerdings kommt hier das
Mitverschulden entscheidend zum Tragen. Denn die Ansprüche
bestehen nach dem o.g. nur in einem reduzierten Umfang. Den Rest
muß der gestürzte Reiter aus der eigenen Tasche bezahlen.
Fazit:
Im Nachteil sind also der nicht ordnungsgemäß versicherte
Reitlehrer und letztlich und vor allem der gestürzte Reiter.
Der Reiter bleibt zu einem Teil auf seinen eigenen Kosten sitzen,
diese werden von keiner Seite erstattet.
Deshalb mein Tip: Lassen Sie keinen Ihrer Reitschüler ohne
Kappe reiten.
05.05.1997 / J Dr. Adolphsen (Justitiar)
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