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Pferdezuchtverein Odenwald/Starkenburg e.V.

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Mitglied im Verband hannoverscher Warmblutzüchter

ALLGEMEINER PFERDESPORT
Gesetzliche VorschriftenGesetzliche Vorschriften für Ausritte und Ausfahrten

(Quelle:© FN * 1996-2000)

Genaue Kenntnis der Gesetzlichen Regelungen über das Reiten und Fahren sind für den Reiter und Fahrer ist unerlässlich, da z.B. zum einen teilweise eine Kennzeichnung der Pferde vorgeschrieben ist, aber auch um die immer knapper werdende Erholungslandschaft allen interessierten Personengruppen offen zu halten, und zwar so, dass Interessenkollisionen möglichst vermieden werden. Hier wird das Verantwortungsbewusstsein eines jeden Reiters und Gespannfahrers gefordert. Gefragt sind Disziplin (Einhalten gesetzlicher Vorschriften, Vermeiden von Schäden an der natürlichen und gebauten Umwelt - siehe auch Pferd und Umwelt.

12 Gebote für das Reiten und Fahren im Gelände, damit die Regelungen in Zukunft nicht noch einengender werden.

Hilfen bei eventuellen Problemen finden Sie in der kostenlosen Broschüre Argumentationshilfen für den

Pferdesport.

Der Deutsche Reit-Pass (download Word-Dokument) beinhaltet eine entsprechende Ausbildung.

 

1.1 Bundesrecht

a) Straßenverkehrsrecht:

Das Reiten auf öffentlichen Verkehrsflächen regelt sich nach der Straßenverkehrsordnung

(StVO). Für Reiter gelten grundsätzlich die gleichen Verkehrsregeln wie für Fahrzeuge.

 

Im Einzelnen gilt folgendes:

Pferde sind im Straßenverkehr nur zugelassen, wenn sie von geeigneten Personen begleitet sind, die

ausreichend auf sie einwirken können. Wer ein Pferd begleitet (also reitet oder führt), muss über

reiterliches Können bzw. die erforderliche körperliche Konstitution verfügen. Dazu gehört auch die

richtige Ausrüstung (man kann z.B. mit Stallhalfter und Strick reiten, jedoch nicht mit ausreichender

Sicherheit im Straßenverkehr) - § 28 StVO.

 

Der Reiter benutzt die Fahrbahn - nicht etwa den Fußgängerweg - und zwar die äußerste rechte Seite

(§ 2 Abs. 1 und 2 StVO). Wird die Fahrbahn durch eine ununterbrochene Linie begrenzt und bleibt

rechts neben der Begrenzungslinie noch ausreichender Straßenraum frei, so muss rechts von der

Begrenzungslinie geritten werden, weil Reiter den "langsamen Fahrzeugen" gleichstehen - § 41 StVO.

Reiter dürfen nicht auf Fahrradwegen oder auf Gehwegen reiten. Dasselbe gilt für das Führen von

Pferden.

 

Das Führen von Pferden von Kraftfahrzeugen oder vom Fahrrad aus ist verboten.

 

Reiter müssen während der Dämmerung und bei Dunkelheit ausreichend beleuchtet sein (§ 1, § 17

Abs. 1 StVO). Vorgeschrieben ist eine nicht blendende, nach vorne und hinten gut sichtbare Leuchte

mit weißem oder gelben Licht (§ 28 StVO). Besser ist die ebenfalls zulässige Stiefelleuchte (Links).

Zusätzliche Leuchtgamaschen beim Pferd und reflektierende Kleidung beim Reiter sind sehr zu

empfehlen.

 

Eine größere Reitergruppe bildet einen "Verband". Im "geschlossenen Verband" (§ 27 StVO)

setzen sich die Reiter zu zweit nebeneinander. Der Verband soll nicht länger als 25 m sein. Dicht

aufgeschlossen sind das etwa 12 Reiter. 20 Reiter würden sich z.B. in 2 Verbänden zu je 10 Reitern

formieren. Der Abstand zwischen den Verbänden sollte wiederum mindestens 25 m betragen, damit

ein Überholen möglich ist. Da der Verband als ein Verkehrsteilnehmer gilt, braucht nicht jeder Reiter

beleuchtet sein. Es genügt die Kennzeichnung mit einem weißem Licht vorne und einem roten Licht

hinten. (Die Beleuchtung muss in eigenem Interesse auch von weitem gut zu sehen sein.)

 

Das runde Verkehrsschild (roter Rand, weißes Feld) ist ein Verbotszeichen für Fahrzeuge aller Art.

Nach dem Grundsatz, wonach Reiter und Führer von Pferden den Fahrzeugen gleichstehen, würde es

An sich auch für Reiter und Führer von Pferde gelten. Im Gesetz ist jedoch ausdrücklich vermerkt,

dass dieses Schild nicht für Tiere gilt. Ist jedoch im weißen Feld ein Reiter oder ein Pferd dargestellt,

dann gilt das Zeichen auch (in diesem Falle sogar nur) für Pferde/Reiter.

 

Für das Fahren finden Sie nährere Erläuterungen in der kostenlosen Broschüre "Richtlinien

für den Bau und Betrieb pferdebespannter Fahrzeuge".

 

b) Bundesnaturschutz- und Bundeswaldgesetz

Das Reiten auf nicht öffentlichen Wegen wird auf Bundesebene durch ein "Rahmenrecht" für

das Reiten in Feld und Wald geregelt. Dieses Rahmenrecht ist relativ liberal, es ist jedoch

durch Landesgesetze auszufüllen, also ist die Kenntnis des jeweiligen Landesrechts vor Ort

entscheidend.

 

1.2 Landesrecht

Wesentlich für die Möglichkeiten und Grenzen für das Reiten und Fahren auf nicht öffentlichen Wegen ist die Gesetzgebung in den einzelnen Ländern (eine Übersicht der Fundstellen erhalten Sie bei der FN).

Zum Teil sind von den Landesverbände Merkblätter entwickelt worden, die Sie kostenlos anfordern können.

Bisher sind für die folgenden Bundesländer Merkblätter erschienen: Baden-Württemberg, Bayern,

Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein (in der Übersicht mit ý gekennzeichnet).

 

Wichtig ist die Erkenntnis, dass die das Reiten und Fahren in Feld und Wald betreffende Gesetzgebung in den Bundesländern zu keinem Zeitpunkt als abgeschlossen zu betrachten ist. Gesetze, Verordnungen und Erlasse werden vielmehr laufend der weiteren Entwicklung angepasst.


Hessen:

Regelungen:

Wald: Reiten und Fahren ist nur auf festen Wegen (dazu gehören trockene Erdwege mit mindestens 2 m Breite) und Straßen gestattet, sowie das Reiten auf gekennzeichneten Reitpfaden.

 

Flur: Reiten und Fahren ist nur auf Straßen und Wegen erlaubt.

 

Kennzeichnungspflicht: ja (in best. Gebieten (aufgelistet in den gesammelten Rechtsvorschriften); für gewerbsmäßige Verleihbetriebe und Reiterhöfe überall)

Kosten:

Kennzeichnung: (10,- DM einmalig (Unkostengebühr), eingetragen auf Eigentümer.

Ausgabe durch den Landesverband.

© FN * 1996-2000

Zuständiger Ansprechpartner für Hessen

Thomas Litzinger

Beauftragter für den Allgemeinen Reit- und Fahrsport Hessen, ständiger Gast im

FN-Ausschuß Allgemeiner Reit- und Fahrsport,

Dornheckerstr.10-12
Mücke

Telefon: 06645-780810

e-mail: Litzinger.Thomas@tiscali.de