ALLGEMEINER PFERDESPORT
Gesetzliche VorschriftenGesetzliche Vorschriften für Ausritte
und Ausfahrten
(Quelle:© FN * 1996-2000)
Genaue Kenntnis der Gesetzlichen Regelungen über das Reiten
und Fahren sind für den Reiter und Fahrer ist unerlässlich,
da z.B. zum einen teilweise eine Kennzeichnung der Pferde vorgeschrieben
ist, aber auch um die immer knapper werdende Erholungslandschaft
allen interessierten Personengruppen offen zu halten, und zwar
so, dass Interessenkollisionen möglichst vermieden werden.
Hier wird das Verantwortungsbewusstsein eines jeden Reiters und
Gespannfahrers gefordert. Gefragt sind Disziplin (Einhalten gesetzlicher
Vorschriften, Vermeiden von Schäden an der natürlichen
und gebauten Umwelt - siehe auch Pferd und Umwelt.
12 Gebote für das Reiten und Fahren im Gelände, damit
die Regelungen in Zukunft nicht noch einengender werden.
Hilfen bei eventuellen Problemen finden Sie in der kostenlosen
Broschüre Argumentationshilfen für den
Pferdesport.
Der Deutsche Reit-Pass (download Word-Dokument) beinhaltet eine
entsprechende Ausbildung.
1.1 Bundesrecht
a) Straßenverkehrsrecht:
Das Reiten auf öffentlichen Verkehrsflächen regelt
sich nach der Straßenverkehrsordnung
(StVO). Für Reiter gelten grundsätzlich die gleichen
Verkehrsregeln wie für Fahrzeuge.
Im Einzelnen gilt folgendes:
Pferde sind im Straßenverkehr nur zugelassen, wenn sie
von geeigneten Personen begleitet sind, die
ausreichend auf sie einwirken können. Wer ein Pferd begleitet
(also reitet oder führt), muss über
reiterliches Können bzw. die erforderliche körperliche
Konstitution verfügen. Dazu gehört auch die
richtige Ausrüstung (man kann z.B. mit Stallhalfter und
Strick reiten, jedoch nicht mit ausreichender
Sicherheit im Straßenverkehr) - § 28 StVO.
Der Reiter benutzt die Fahrbahn - nicht etwa den Fußgängerweg
- und zwar die äußerste rechte Seite
(§ 2 Abs. 1 und 2 StVO). Wird die Fahrbahn durch eine ununterbrochene
Linie begrenzt und bleibt
rechts neben der Begrenzungslinie noch ausreichender Straßenraum
frei, so muss rechts von der
Begrenzungslinie geritten werden, weil Reiter den "langsamen
Fahrzeugen" gleichstehen - § 41 StVO.
Reiter dürfen nicht auf Fahrradwegen oder auf Gehwegen reiten.
Dasselbe gilt für das Führen von
Pferden.
Das Führen von Pferden von Kraftfahrzeugen oder vom Fahrrad
aus ist verboten.
Reiter müssen während der Dämmerung und bei Dunkelheit
ausreichend beleuchtet sein (§ 1, § 17
Abs. 1 StVO). Vorgeschrieben ist eine nicht blendende, nach vorne
und hinten gut sichtbare Leuchte
mit weißem oder gelben Licht (§ 28 StVO). Besser ist
die ebenfalls zulässige Stiefelleuchte (Links).
Zusätzliche Leuchtgamaschen beim Pferd und reflektierende
Kleidung beim Reiter sind sehr zu
empfehlen.
Eine größere Reitergruppe bildet einen "Verband".
Im "geschlossenen Verband" (§ 27 StVO)
setzen sich die Reiter zu zweit nebeneinander. Der Verband soll
nicht länger als 25 m sein. Dicht
aufgeschlossen sind das etwa 12 Reiter. 20 Reiter würden
sich z.B. in 2 Verbänden zu je 10 Reitern
formieren. Der Abstand zwischen den Verbänden sollte wiederum
mindestens 25 m betragen, damit
ein Überholen möglich ist. Da der Verband als ein Verkehrsteilnehmer
gilt, braucht nicht jeder Reiter
beleuchtet sein. Es genügt die Kennzeichnung mit einem weißem
Licht vorne und einem roten Licht
hinten. (Die Beleuchtung muss in eigenem Interesse auch von weitem
gut zu sehen sein.)
Das runde Verkehrsschild (roter Rand, weißes Feld) ist
ein Verbotszeichen für Fahrzeuge aller Art.
Nach dem Grundsatz, wonach Reiter und Führer von Pferden
den Fahrzeugen gleichstehen, würde es
An sich auch für Reiter und Führer von Pferde gelten.
Im Gesetz ist jedoch ausdrücklich vermerkt,
dass dieses Schild nicht für Tiere gilt. Ist jedoch im weißen
Feld ein Reiter oder ein Pferd dargestellt,
dann gilt das Zeichen auch (in diesem Falle sogar nur) für
Pferde/Reiter.
Für das Fahren finden Sie nährere Erläuterungen
in der kostenlosen Broschüre "Richtlinien
für den Bau und Betrieb pferdebespannter Fahrzeuge".
b) Bundesnaturschutz- und Bundeswaldgesetz
Das Reiten auf nicht öffentlichen Wegen wird auf Bundesebene
durch ein "Rahmenrecht" für
das Reiten in Feld und Wald geregelt. Dieses Rahmenrecht ist
relativ liberal, es ist jedoch
durch Landesgesetze auszufüllen, also ist die Kenntnis des
jeweiligen Landesrechts vor Ort
entscheidend.
1.2 Landesrecht
Wesentlich für die Möglichkeiten und Grenzen für
das Reiten und Fahren auf nicht öffentlichen Wegen ist die
Gesetzgebung in den einzelnen Ländern (eine Übersicht
der Fundstellen erhalten Sie bei der FN).
Zum Teil sind von den Landesverbände Merkblätter entwickelt
worden, die Sie kostenlos anfordern können.
Bisher sind für die folgenden Bundesländer Merkblätter
erschienen: Baden-Württemberg, Bayern,
Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen,
Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein (in der Übersicht
mit ý gekennzeichnet).
Wichtig ist die Erkenntnis, dass die das Reiten und Fahren in
Feld und Wald betreffende Gesetzgebung in den Bundesländern
zu keinem Zeitpunkt als abgeschlossen zu betrachten ist. Gesetze,
Verordnungen und Erlasse werden vielmehr laufend der weiteren
Entwicklung angepasst.
Hessen:
Regelungen:
Wald: Reiten und Fahren ist nur auf festen Wegen (dazu
gehören trockene Erdwege mit mindestens 2 m Breite) und Straßen
gestattet, sowie das Reiten auf gekennzeichneten Reitpfaden.
Flur: Reiten und Fahren ist nur auf Straßen und
Wegen erlaubt.
Kennzeichnungspflicht: ja (in best. Gebieten (aufgelistet in
den gesammelten Rechtsvorschriften); für gewerbsmäßige
Verleihbetriebe und Reiterhöfe überall)
Kosten:
Kennzeichnung: (10,- DM einmalig (Unkostengebühr), eingetragen
auf Eigentümer.
Ausgabe durch den Landesverband.
© FN * 1996-2000
Zuständiger Ansprechpartner für Hessen
Thomas Litzinger
Beauftragter für den Allgemeinen Reit- und Fahrsport Hessen,
ständiger Gast im
FN-Ausschuß Allgemeiner Reit- und Fahrsport,
Dornheckerstr.10-12
Mücke
Telefon: 06645-780810
e-mail: Litzinger.Thomas@tiscali.de
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